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Architektenrecht

Online seit 03.04.2012


Eine die Maßgaben der HOAI nicht unterschreitende Architektenhonorarvereinbarung über eine Pauschalvergütung ist wirksam

Eine mit einer Generalplanerin für ein Hotelvorhaben getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das ihr nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert geltenden Honorarmindestsatz liegt.

BGH, Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 195/09

Online seit 03.04.2012


Architekt haftet wegen unzutreffender Kostenermittlung

Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken erforderlich, aber unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht darauf hinzuweisen, dass die Kostenschätzungen keine Grundlage für eine Investitionsentscheidung sein können. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bauvorhaben erkennbar als Renditeobjekt zur Finanzierung des restlichen Vorhabens errichtet wird. In einem solchen Fall ist insbesondere dann von einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn eine sehr niedrige anfängliche Kostenschätzung den Entschluss zur Realisierung des Vorhabens gefördert hat und keine ausreichende Kostenkontrolle stattfindet.

OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 15.12.2011 - 12 U 71/10

Online seit 28.03.2012


Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar wegen Planung und Überwachung eines Umbaus aufgrund eines schriftlichen Architektenvertrages

Ein Architekt, der mit der Planung und Überwachung eines Umbaus angemieteter Gewerberäume beauftragt worden ist, hat gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer schriftlicher Architektenvertrag mit Beschreiben der Leistungsphasen geschlossen worden ist und wenn die Architektenleistung erbracht und vom Auftraggeber abgenommen wurde. Sofern der Auftraggeber behauptet, dass nicht er selbst, sondern eine andere Gesellschaft Vertragspartner werden sollte, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand, dass das Projekt später nicht von dem Auftraggeber persönlich, sondern der Gesellschaft realisiert wurde, genügt für die Annahme eines unternehmensbezogenen Geschäfts nicht.

OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - 16 U 77/09

Online seit 26.03.2012


Architekt muss dem Bauherrn fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung mitteilen

Sieht die Planung eines beauftragten Architekten eine First- und Traufhöhe vor, die nicht genehmigungsfähig ist, muss der Architekt den Auftraggeber darüber informieren. Unterlässt er dies und beauftragt der Bauherr daraufhin die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung, muss der Architekt den entstandenen Schaden ersetzen. Dazu gehören jedenfalls die nutzlos aufgewendeten Honorarzahlungen.

OLG München, Urt. v. 20.09.2011 - 9 U 1576/11 Bau

Online seit 22.03.2012


Architektenvertrag zur Bestandsüberwachung umfasst mit Blick auf die allgemeinen HOAI-Grundleistungen keine Kellersanierung


Ein Sanierungsunternehmen hat gegen einen mit der Bestandsüberwachung beauftragten Architekten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Trockenlegung und Abdichtung eines Kellergeschosses. Eine Beauftragung mit der Planung einer solchen Kellersanierung ergibt sich nicht schon allein daraus, dass im Vertrag auf die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI Bezug genommen wurde, ohne Ausnahmen hiervon zu definieren. Insoweit geht es nicht um Ausnahmen vom Katalog der Grundleistungen, also um eine Beschränkung der Leistungsarten. Einen Rückschluss auf den Gegenstand des Bauvorhabens lassen die HOAI-Grundleistungen nicht zu.

OLG Naumburg, Urt. v. 09.02.2012 - 2 U 125/11

Online seit 15.03.2012


Honorarvereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung ist unabhängig von Teilunterschreitungen wirksam

Liegt das für einen Auftrag bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarte Architektenhonorar in dem Rahmen, der sich unter Zugrundelegung der Mindest- und Höchstsätze aus der Honorarordnung ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird oder diese ganz außer Kraft gesetzt werden. Kommt es danach für den Honorarvergleich nicht darauf an, wie sich das Honorar nach der Honorarordnung im Einzelnen zusammensetzt, so ist es auch nicht zulässig, den Vergleich auf einzelne Honorarbestandteile zu reduzieren und nur insoweit die Prüfung vorzunehmen, ob ein nach der Honorarordnung zu berechnendes Teilhonorar für bestimmte Leistungen die Mindestsätze unterschreitet.

BGH, Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11

Online seit 24.02.2012


Planung des Brandschutzes fällt unter die Architektengrundleistungen der HOAI

Brandschutzplanungen für ein zu errichtendes Studentenwohnheim sind nicht als isolierte “Besondere Leistungen“ zu betrachten, sondern fallen stets unter die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Jeder planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz mit seinem Fachwissen berücksichtigen, damit eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann. Insofern kann keinesfalls angenommen werden, dass "vergleichsweise einfache" Planungsleistungen für den Brandschutz nicht von den Architektengrundleistungen erfasst wären.

BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 128/11

Online seit 17.02.2012


Auf Rohrleitungsplanung einer Ingenieurgesellschaft ist Werkvertragsrecht anwendbar

Schuldet ein Architekt oder Ingenieur durch seine vertragliche Leistung einen Werkerfolg, ist stets Werkvertragsrecht anzuwenden. Nicht erforderlich ist, dass er ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann vielmehr bereits dann anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrags prägen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn eine Ingenieurgesellschaft mit einer Rohrleitungsplanung innerhalb eines Leistungszeitraums betraut wird, um eine reibungslose Montage zu ermöglichen.

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.01.2012 - 4 U 112/08

Online seit 01.02.2012


Verschweigen von Augenoperation eines Architekten ist keine arglistige Täuschung, die zur Anfechtung eines Bauvertrages berechtigt

Eine arglistige Täuschung eines mit einem Bauvorhaben beauftragten Architekten liegt nicht darin, dass der Architekt sein bevorstehende Operation an den Augen wegen einer Starerkrankung sowie seine Urlaubspläne dem Bauherren nicht ungefragt mitteilt. Das Verschweigen von Tatsachen ist eine arglistige Täuschung, wenn eine Offenbarungspflicht besteht. Eine solche Pflicht ist bei Umständen anzunehmen, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von ausschlaggebender Bedeutung sind. Sie besteht insbesondere bei Umständen, die den Vertragszweck gefährden oder vereiteln. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Architekt die Leistungen nicht eigenhändig zu erbringen hat, sondern sich auch der von ihm beauftragten Mitarbeiter bedienen kann. Diese Gründe berechtigen mithin nicht zur Anfechtung eines Bauvertrags

KG Berlin, Urt. v. 14.04.2010 - 21 U 74/07

Online seit 25.01.2012


Entgeltliche Mehrfachverwendung erstellter Planung greift in Nutzungsrecht des Erstauftraggebers ein

Stellt ein beauftragter Architekt seine für den Auftraggeber erarbeiteten Pläne für eine Altenwohnanlage ein zweites Mal einem anderen Auftraggeber für dasselbe Grundstück gegen Entgelt zur Verfügung verletzt er nicht nur seine Vertragspflichten, sondern greift - im Falle eines vertraglich vereinbarten Nutzungsrechts - auch auf Kosten des Erstauftraggebers ohne Rechtsgrund in dessen Nutzungsrecht an den Plänen ein.

OLG Hamm, Urt. v. 29.11.2011 - I-21 U 58/11

Online seit 17.01.2012


Eingang der Planung eines Architekten in Antrag auf Zuwendungsförderung genügt nicht zur Abrechnung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen

Ein Architekt kann zwar Leistungen, die er zur Erfüllung eines nichtigen Vertrags erbracht hat, nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen abrechnen, wobei das Honorar sich nach den Mindestsätzen richtet. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber eigene Aufwendungen erspart hat und das Bauwerk tatsächlich unter Verwendung der Planungsleistungen des Architekten errichtet worden ist. Allein der Umstand, dass die Planungen des Architekten Eingang in einen Antrag auf Zuwendungsförderung gefunden haben, genügt für sich allein nicht.

OLG Brandenburg, Urt. v. 13.07.2010 - 11 U 7/10

Online seit 17.01.2012


Architekt kann einheitlich gestaltete Freianlage trotz mehrerer Gebäude nur getrennt abrechnen

Ein Architekt hat seine Leistungen für mehrere Gebäude grundsätzlich einzeln abzurechnen, auch wenn sie Gegenstand eines einheitlichen Vertrags sind. Etwas anderes kann gelten, soweit bei mehreren Gebäuden einer Freianlage ein räumlicher Zusammenhang vorhanden und eine einheitliche ästhetische Gestaltung des Bereichs gegeben ist, sodass nicht von jeweils getrennten, sondern von einer einheitlichen Freianlage auszugehen ist.

LG München I, Urt. v. 26.01.2011 - 2 O 11692/08

Online seit 03.01.2012


Wiederkehrende Zusammenarbeit von Ingenieuren in Nachunternehmerschaft begründet keinen Ausnahmefall von der Mindestsatzregelung

Die wiederkehrende Zusammenarbeit von Ingenieuren in der Weise, dass der eine Ingenieur einen anderen als Nachunternehmer beauftragt, ist keine ungewöhnliche Zusammenarbeit, sondern eine übliche Vertragsgestaltung. Auch in diesen Fällen verdient der als Nachunternehmer eingesetzte Ingenieur den Schutz, den ihm die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure dadurch verschafft, dass eine Honorarvereinbarung grundsätzlich nur dann wirksam ist, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung im Rahmen der durch die Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze getroffen wird.

BGH, Urt. v. 27.10.2011 - VII ZR 163/10

Online seit 23.12.2011


Regelung über Zusatzvergütung eines Verwalters nach HOAI ist nichtig

Die Regelung in einer Gemeinschaftsordnung, nach der für den Verwalter im Falle von Sanierungsarbeiten mit einem Wert von über 10.000 DM eine Zusatzvergütung nach der HOAI zu berechnen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 20 Abs. 2 WEG nichtig. Denn die Festlegung einer solchen Zusatzvergütung ist geeignet, die Gewinnung eines geeigneten gewerblichen Verwalters zu den verkehrsüblichen Bedingungen für die Zukunft zu vereiteln oder zu beeinträchtigen und berührt damit den Kernbereich der durch Vereinbarungen nicht abdingbaren Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG.

OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 10.11.2010 - 20 W 309/07

Online seit 20.12.2011


Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten sind als konkludente Beauftragung seitens des Bauherren anzusehen

Die Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten sind als konkludente Beauftragung seitens des Bauherren angzusehen. Dabei kommt auch, wenn eine vorherige Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch den ausdrücklichen Auftrag, die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben zu beantragen und die Entgegennahme und Verwertung dieser Leistungen in Betracht.

OLG Celle, Urt. v. 26.10.2011 - 14 U 54/11

Online seit 07.12.2011


Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten nach Ausschwemmungen am Mauerwerk aufgrund von Kalkeinschlüssen in Ziegeln und zu geringer Rohdichte der Ziegel

Schadensersatzanspruch gegen einen Architekten nach Ausschwemmungen am Mauerwerk aufgrund von Kalkeinschlüssen in Ziegeln und zu geringer Rohdichte der Ziegel, Rechte des Bauherrn beim Vorliegen von Mangelfolgeschäden durch Einbau von nicht dem Leistungsverzeichnis entsprechenden Ziegelsteinen, Anforderungen an die Geltendmachung der Einrede der Unverhältnismäßigkeit des Austausches von Ziegelsteinen i.R. einer Nachbesserung des Architektenwerks.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2011 - 8 U 97/09

Online seit 28.11.2011


Architekt haftet bei Anordnung des Bauträgers hinsichtlich Schallschutzbauweise nicht wegen unzureichendem Stand der Technik

Ein Bauträger kann den mit der Planung von Reihenhäusern beauftragten Architekten nicht wegen Fehlplanung mit der Begründung in Haftung nehmen, das Bauwerk entspreche hinsichtlich des Schallschutzes - trotz Einhaltung der DIN 4109 - nicht dem Stand der Technik, da eine einschalige statt eine doppelschaligen Bauweise geplant worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er vom Fach ist, die einschalige Bauweise nach Einschaltung von Schallschutzgutachtern gezielt von ihm aufgrund einer bewussten Entscheidung angeordnet worden ist und er schon vor Erstellung der Planung die Kaufpreise entsprechend verbindlich kalkuliert hat.

OLG Stuttgart, Urt. v. 17.10.2011 - 5 U 43/11

Online seit 24.11.2011


Zwischenvergleich über restliches Honorar für Planungsleistungen ist mit dem Bruttobetrag einzustellen

Schließt ein Architekt im Rechtsstreit um restliches Honorar für Planungsleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau und der Modernisierung eines Schwimmbadkomplexes einen Zwischenvergleich über eine Bruttohonorarsumme, darf das Gericht die Forderung nicht nur mit dem Nettobetrag in die Verrechnung einstellen. Denn die Planungsleistung eines Architekten ist eine steuerbare unternehmerische Leistung im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Das Honorar hierfür unterliegt der Umsatzsteuer, die der Architekt als Steuerschuldner abführen muss.

BGH, Urt. v. 13.10.2011 - VII ZR 196/10

Online seit 22.11.2011


Die Nichteinhaltung der in der HOAI vorgesehenen Chronologie führt nicht zur Mangelhaftigkeit der Statikerleistungen

Hält ein Statiker bei der Ausführung einer Tragwerksplanung die in der HOAI vorgesehene Chronologie nicht ein, handelt es sich für sich genommen noch nicht um einen Mangel der Werkleistung, da die HOAI öffentliches Preisrecht darstellt und nicht den Inhalt von Verträgen regelt. Entscheidend ist vielmehr, ob eine etwaige Abweichung zu einem Mangel des Werks im Sinne des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts führt. Ein Tragwerksplaner beschäftigt sich in der Regel nur mit dem "Wie" der baulichen Umsetzung der Planungen des Architekten und zeigt die Möglichkeiten der Realisierung in statischer Hinsicht auf. Beruhen seine Berechnungen auf fehlerhaften Vorgaben des Architekten, begründet dies nicht die Mangelhaftigkeit seiner Leistung.

OLG Celle, Urt. v. 26.10.2011 - 14 U 59/11

Online seit 02.11.2011


Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten sind als konkludente Beauftragung seitens des Bauherren anzusehen

Die Entgegennahme und Verwertung von Leistungen des Architekten sind als konkludente Beauftragung seitens des Bauherren angzusehen. Dabei kommt auch, wenn eine vorherige Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 3 nicht festgestellt werden kann, ein Vertragsschluss über diese Leistungen durch den ausdrücklichen Auftrag, die Baugenehmigung für das geplante Bauvorhaben zu beantragen und die Entgegennahme und Verwertung dieser Leistungen in Betracht.

OLG Celle, Urt. v. 26.10.2011 - 14 U 54/11

Online seit 02.11.2011


Kein Schadensersatz des Bauherrn für unbrauchbare Leistungen nach unzureichender Vergabe bei fehlender Nachfristsetzung

Hat der beauftragte Architekt bei der Vergabe von Bauleistungen keine Wettbewerbssituation hinsichtlich Vorbereitung und Mitwirkung geschaffen, kann der Bauherr nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz für unbrauchbare Leistungen geltend machen, wenn er eine Frist zur Nachbesserung etwaiger Mängel der Ausschreibung gesetzt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Nacherfüllung objektiv unmöglich oder unzumutbar geworden wäre. Dies ist nicht der Fall, wenn die Umstände nicht geeignet waren, das Vertrauensverhältnis als so gestört anzusehen, dass eine Nachfristsetzung in Bezug auf die Mitwirkung bei der Vergabe entbehrlich geworden wäre.

OLG Köln, Urt. v. 17.08.2011 - 11 U 16/11

Online seit 02.11.2011


Planungsfehler im Hinblick auf einen Heizungsraum wegen nicht ausreichender Dämmung oder Unterlassung von Vorkehrungen gegen einen Wasserschaden bei fehlender Beauftragung mit entsprechender Planungsleistung

Die Erklärung eines Bauherrn sind nicht geeignet, das Zustandekommen eines Vertrags über die Ausführungsplanung hinsichtlich der Heizung und des Heizungsraums und hinsichtlich der Bauleitung zu beweisen, wenn er nicht in der Lage ist, konkret und substantiiert vorzutragen, bei welcher Gelegenheit welche genaue vertragliche Abrede getroffen worden ist. Auch der Vortrag, dass "alles so gemacht werden sollte, wie beim Bauvorhaben in ...[Y]", bei dem es sich um ein vorheriges Bauvorhaben mit Übernahme der Ausführungsplanung handelt, genügt insoweit nicht, wenn eine Diskrepanz zwischen den bei beiden Bauvorhaben hinsichtlich der abgerechneten Architektenleistungen im Verhältnis zur jeweiligen Bausumme besteht.

OLG Koblenz, Urt. v. 11.05.2010 - 11 U 823/08

Online seit 24.10.2011


Bauleiter handelt bei Kenntnis der Bauherrin über einen Nachtragsauftrag mit Anscheinsvollmacht

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene billige das Handeln des Vertreters. Dabei muss das Verhalten des Scheinvertreters - nicht nur auf tatsächliche Geschäftsabschlüsse beschränkt - von einer gewissen Dauer oder Häufigkeit sein. Ein Bauleiter handelt hinsichtlich eines Nachtragsauftrags mit Anscheinsvollmacht, wenn die Bauherrin aus dem Protokoll einer Bauanlaufbesprechung ein solches Auftreten erkennen konnte und ihr die Nachfrage für einen entsprechenden Nachtrag bekannt war.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.03.2010 - 8 U 43/09

Online seit 19.10.2011


Rückzahlung geleisteter Zahlungen im Hinblick auf einen geschlossenen Architektenvertrag betreffend die Sanierung und Modernisierung eines Verwaltungsgebäudes

Ein Architektenvertrag ist nicht schon dann wegen des Verstoßes gegen ein rechtliches Verbot nichtig, wenn der Auftragnehmer die Bezeichnung Architekt führt, obwohl er kein Architekt ist, ein Betrug aber nicht angenommen werden kann. Voraussetzung für die Nichtigkeit aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ist, dass der rechtsgeschäftlichen Verpflichtung selbst die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens innewohnt.

OLG Brandenburg, Urt. v. 25.08.2011 - 12 U 39/11

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