Was gibt es Neues in Portal + Datenbank?
Der werner-baurecht.de-Newsletter informiert Sie
kostenlos und wöchentlich über neue Inhalte.
Online seit 03.04.2012
Architekt haftet wegen unzutreffender Kostenermittlung
Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken erforderlich, aber unzutreffend, so hat der Architekt im Rahmen seiner Beratungspflicht darauf hinzuweisen, dass die Kostenschätzungen keine Grundlage für eine Investitionsentscheidung sein können. Dies gilt insbesondere, wenn ein Bauvorhaben erkennbar als Renditeobjekt zur Finanzierung des restlichen Vorhabens errichtet wird. In einem solchen Fall ist insbesondere dann von einer Pflichtverletzung auszugehen, wenn eine sehr niedrige anfängliche Kostenschätzung den Entschluss zur Realisierung des Vorhabens gefördert hat und keine ausreichende Kostenkontrolle stattfindet.
OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 15.12.2011 - 12 U 71/10
Online seit 28.03.2012
Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar wegen Planung und Überwachung eines Umbaus aufgrund eines schriftlichen Architektenvertrages
Ein Architekt, der mit der Planung und Überwachung eines Umbaus angemieteter Gewerberäume beauftragt worden ist, hat gegenüber seinem Auftraggeber einen Anspruch auf Zahlung von Architektenhonorar, wenn zwischen den Parteien ein wirksamer schriftlicher Architektenvertrag mit Beschreiben der Leistungsphasen geschlossen worden ist und wenn die Architektenleistung erbracht und vom Auftraggeber abgenommen wurde. Sofern der Auftraggeber behauptet, dass nicht er selbst, sondern eine andere Gesellschaft Vertragspartner werden sollte, ist er hierfür darlegungs- und beweispflichtig. Allein der Umstand, dass das Projekt später nicht von dem Auftraggeber persönlich, sondern der Gesellschaft realisiert wurde, genügt für die Annahme eines unternehmensbezogenen Geschäfts nicht.
OLG Köln, Urt. v. 01.06.2011 - 16 U 77/09
Online seit 26.03.2012
Architekt muss dem Bauherrn fehlende Genehmigungsfähigkeit der Planung mitteilen
Sieht die Planung eines beauftragten Architekten eine First- und Traufhöhe vor, die nicht genehmigungsfähig ist, muss der Architekt den Auftraggeber darüber informieren. Unterlässt er dies und beauftragt der Bauherr daraufhin die für das Genehmigungsverfahren erforderliche Freiflächenplanung, muss der Architekt den entstandenen Schaden ersetzen. Dazu gehören jedenfalls die nutzlos aufgewendeten Honorarzahlungen.
OLG München, Urt. v. 20.09.2011 - 9 U 1576/11 Bau
Online seit 22.03.2012
Architektenvertrag zur Bestandsüberwachung umfasst mit Blick auf die allgemeinen HOAI-Grundleistungen keine Kellersanierung
Ein Sanierungsunternehmen hat gegen einen mit der Bestandsüberwachung beauftragten Architekten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Trockenlegung und Abdichtung eines Kellergeschosses. Eine Beauftragung mit der Planung einer solchen Kellersanierung ergibt sich nicht schon allein daraus, dass im Vertrag auf die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der HOAI Bezug genommen wurde, ohne Ausnahmen hiervon zu definieren. Insoweit geht es nicht um Ausnahmen vom Katalog der Grundleistungen, also um eine Beschränkung der Leistungsarten. Einen Rückschluss auf den Gegenstand des Bauvorhabens lassen die HOAI-Grundleistungen nicht zu.
OLG Naumburg, Urt. v. 09.02.2012 - 2 U 125/11
Online seit 15.03.2012
Honorarvereinbarung im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der Honorarordnung ist unabhängig von Teilunterschreitungen wirksam
Liegt das für einen Auftrag bei Auftragserteilung schriftlich vereinbarte Architektenhonorar in dem Rahmen, der sich unter Zugrundelegung der Mindest- und Höchstsätze aus der Honorarordnung ergibt, so ist die Vereinbarung auch dann wirksam, wenn von den Honorarbemessungsgrundlagen der HOAI abgewichen wird oder diese ganz außer Kraft gesetzt werden. Kommt es danach für den Honorarvergleich nicht darauf an, wie sich das Honorar nach der Honorarordnung im Einzelnen zusammensetzt, so ist es auch nicht zulässig, den Vergleich auf einzelne Honorarbestandteile zu reduzieren und nur insoweit die Prüfung vorzunehmen, ob ein nach der Honorarordnung zu berechnendes Teilhonorar für bestimmte Leistungen die Mindestsätze unterschreitet.
BGH, Urt. v. 09.02.2012 - VII ZR 31/11
Online seit 24.02.2012
Planung des Brandschutzes fällt unter die Architektengrundleistungen der HOAI
Brandschutzplanungen für ein zu errichtendes Studentenwohnheim sind nicht als isolierte “Besondere Leistungen“ zu betrachten, sondern fallen stets unter die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Jeder planende Architekt muss in der konstruktiven Gebäudeplanung die Anforderungen an den Brandschutz mit seinem Fachwissen berücksichtigen, damit eine genehmigungsfähige Vorlage für die Baugenehmigungsbehörde erarbeitet werden kann. Insofern kann keinesfalls angenommen werden, dass "vergleichsweise einfache" Planungsleistungen für den Brandschutz nicht von den Architektengrundleistungen erfasst wären.
BGH, Urt. v. 26.01.2012 - VII ZR 128/11
Online seit 17.02.2012
Auf Rohrleitungsplanung einer Ingenieurgesellschaft ist Werkvertragsrecht anwendbar
Schuldet ein Architekt oder Ingenieur durch seine vertragliche Leistung einen Werkerfolg, ist stets Werkvertragsrecht anzuwenden. Nicht erforderlich ist, dass er ausschließlich erfolgsorientierte Pflichten wahrnimmt. Werkvertragsrecht kann vielmehr bereits dann anwendbar sein, wenn der Ingenieur ein Bündel von verschiedenen Aufgaben übernommen hat und die erfolgsorientierten Aufgaben dermaßen überwiegen, dass sie den Gesamtcharakter des Vertrags prägen. Dies ist jedenfalls anzunehmen, wenn eine Ingenieurgesellschaft mit einer Rohrleitungsplanung innerhalb eines Leistungszeitraums betraut wird, um eine reibungslose Montage zu ermöglichen.
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.01.2012 - 4 U 112/08
Online seit 01.02.2012
Online seit 25.01.2012
Online seit 17.01.2012
Online seit 17.01.2012
Online seit 03.01.2012
Online seit 23.12.2011
Online seit 20.12.2011
Online seit 07.12.2011
Online seit 28.11.2011
Online seit 24.11.2011
Online seit 22.11.2011
Online seit 02.11.2011
Online seit 02.11.2011
Online seit 02.11.2011
Online seit 24.10.2011
Online seit 19.10.2011
Der werner-baurecht.de-Newsletter informiert Sie
kostenlos und wöchentlich über neue Inhalte.
Online seit 03.04.2012
Eine die Maßgaben der HOAI nicht unterschreitende Architektenhonorarvereinbarung über eine Pauschalvergütung ist wirksam
Eine mit einer Generalplanerin für ein Hotelvorhaben getroffene Honorarvereinbarung ist wirksam, wenn die danach zu zahlende Pauschalvergütung das Honorar nicht unterschreitet, das ihr nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure unter Berücksichtigung der dort festgelegten Mindestsätze zusteht. Sie ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der für nicht preisgebundene Leistungen verbleibende Honoraranteil unter dem für den Tafelhöchstwert geltenden Honorarmindestsatz liegt.
BGH, Urt. v. 08.03.2012 - VII ZR 195/09