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Bauträgerrecht

Online seit 08.05.2012

 

Klausel eines Bauträgers mit Verpflichtung des Auftragnehmers zur Sicherheitsleistung von 8% nach Abnahme kann unwirksam sein

Wenn ein Auftragnehmer vertraglich verpflichtet ist, im Zeitraum zwischen Vorlage der Schlussrechnung und dem Empfang der Schlusszahlung sowie der Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche Sicherheit in Höhe von 8% (Kumulation von Vertragserfüllungsbürgschaft über 5% und Gewährleistungsbürgschaft über 3%) zu leisten, so ist die entsprechende Sicherungsabrede nach § 307 BGB unwirksam. Denn eine solche Klausel führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers, weil dieser für einen über die Abnahme hinausreichenden Zeitraum wegen Gewährleistungsansprüchen eine Sicherheit von 8% der Auftrags- bzw. Abrechnungssumme leisten muss. Das ist durch das Sicherungsinteresse des Verwenders (hier: ein Bauträger) nicht mehr gerechtfertigt und führt zur Unwirksamkeit der Klausel.

LG Wiesbaden, Urt. v. 25.01.2012 - 5 O 72/10

Online seit 01.03.2012


Bauträgeranwalt kann bei Inanspruchnahme durch Erwerber wegen Mängeln Architekt den Streit verkünden

Wird der Bauträger eines als Wohnungseigentumsanlage konzipierten Mehrfamilienhauses von der Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Baumängeln verklagt und nach Streitverkündung seines Prozessbevollmächtigten gegen den Architekten zum Schadensersatz verpflichtet, trifft den Anwalt hinsichtlich dieser Prozesshandlung keine Pflichtwidrigkeit. Denn die Streitverkündung soll den Streitverkünder davor bewahren, die wegen der materiell-rechtlichen Verknüpfung der gegen verschiedene Schuldner gerichteten Ansprüche notwendigen Prozesse alle zu verlieren, obgleich er zumindest einen dieser Prozesse hätte gewinnen müssen. Insofern ist eine Streitverkündung im Fall eines vom Bauträger verfolgten Ersatzanspruchs gegen seinen Architekten, der notwendigerweise Planungsfehler voraussetzt, die zu den gegen den Kläger gerichteten Gewährleistungsansprüchen der Eigentümergemeinschaft sowie der Erwerber der Eigentumswohnungen geführt haben, geboten.

 

BGH, Urt. v. 08.12.2011 - IX ZR 204/09

Online seit 30.11.2011


Schadensersatzforderung eines Wohnungserwerbers gegen Bauträger trotz Geltendmachen der Gewährleistungsansprüche durch die Gemeinschaft

Der Erwerber einer Eigentumswohnung kann vom Bauträger großen Schadensersatz wegen Baumängeln verlangen, wenn an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Loggien der Wohnanlage Schwitzwasseranfall und Schimmelbildung vorhanden sind, die mit Blick auf eine Gesundheitsgefährdung die Gebrauchstauglichkeit der Wohnungen erheblich mindert. In diesem Zusammenhang ist eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht unwirksam, wenn sie zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die betreffenden Gewährleistungsansprüche bereits an sich gezogen hat. Da sich diese Zuständigkeit auf gemeinschaftsbezogene Ansprüche beschränkt, bezieht sie sich nicht auf die Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer, großen Schadensersatz zu verlangen, den Erwerbsvertrag zu wandeln oder von ihm zurückzutreten.

KG, Urt. v. 03.12.2010 - 21 U 16/09

Online seit 30.11.2011


Bauträger als Miteigentümerin einer WEG kann bei bestehender Interessenkollision von Beschlussfassung ausgeschlossen werden

Ist ein Bauträger Miteigentümerin der WEG, ist er bei einer bestehenden Interessenkollision nicht stimmberechtig bei einem Beschluss, der die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Bauträger betrifft. Dieser ist als Betroffener auszuschließen, wenn entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung beschlossen werden soll, dass Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen zu Mängelfeststellung am Gemeinschaftseigentum von der WEG übernommen werden.

AG Landsberg/Lech, Urt. v. 10.05.2011 - 1 C 1146/10 WEG

Online seit 22.11.2011


Im Rahmen eines Bauträgervertrags stehen auftretende Mängel dem Anspruch auf Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate entgegen

Die Mangelfreiheit der bis zum jeweiligen Bautenstand im Rahmen eines Bauträgervertrags erbrachten Leistungen stellt keine Voraussetzung für die Fälligkeit vertraglich vereinbarter Abschlagsforderungen dar. Der Erwerber eines Einfamilienhauses vom Bauträger kann jedoch die Zahlung einer nach Baufortschritt fälligen Rate des Vertragspreises wegen bis dahin aufgetretener Baumängel in angemessenem Verhältnis zum voraussichtlichen Beseitigungsaufwand verweigern. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag im Jahr 2003 geschlossen worden ist.

BGH, Urt. v. 27.10.2011 - VII ZR 84/09

Online seit 21.10.2011


Anspruch einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen eine Bauträgergesellschaft auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Beseitigung von Mängeln im Dachbereich ihrer Wohnanlage

Eine Regelung in einem vorformulierten Bauträgervertrag, wonach das Gemeinschaftseigentum durch einen von dem Bauträger zu benennenden Sachverständigen abgenommen wird und der Erwerber diesem Sachverständigen eine unwiderrufliche Vollmacht, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, erteilt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Erwerbers unwirksam. Denn in einem solchen Fall wird den Erwerbern die Möglichkeit genommen, über die Ordnungsmäßigkeit der Werkleistung des Bauträgers selbst zu befinden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.09.2011 - 8 U 106/10

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