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von Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Werner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Köln (Stand: 23.05.2011)
Wie wir alle wissen, hat das Wirtschaftsministerium trotz einer 13-jährigen Anlaufzeit die neue HOAI mit heißer Nadel gestrickt. Nachdem der erste Entwurf der Verordnung in den Gremien kläglich gescheitert war, drohte nunmehr die Abschaffung der HOAI, weil bis 2010 die Dienstleistungsrichtlinie im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot und die Dienstleistungsfreiheit umgesetzt sein musste.
Die HOAI gilt neuerdings übrigens auch für Architektinnen und Ingenieurinnen. Früher haben wir nur die Architekten in der HOAI gefunden. Heute gilt sie also auch für Frauen. Dies ist dem Stichwort „Gender-Mainstream“ geschuldet: Gesetze und Verordnungen müssen geschlechtsneutral formuliert werden. Erstaunlicherweise spricht die HOAI aber nach wie vor vielfach von Auftraggebern und nicht von Auftraggeberinnen.
Bekanntlich hatte der Bundesrat die vorletzte Novelle mit dem Hinweis verabschiedet, dass die HOAI in Zukunft unter anderem transparent gestaltet werden sollte und Anreize zum kostengünstigen und qualitätsbewussten Bauen geschaffen werden.
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Ebert, Justitiar der Bayerischen Ingenieurkammer-Bau, München (Stand: 18.05.2011)
Die zum 18.08.2009 in Kraft getretene Neufassung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) hat nicht nur weitreichende strukturelle Änderungen hervorgebracht, sondern den Anwendern auch einige inhaltliche Neuerungen beschert. Darunter findet sich eine in der bisherigen Fassun an vergleichbar zentraler Stelle noch nicht vorhandene Bestimmung über die Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten von zwei Objekten, wenn diese die in § 11 Abs. 1 Satz 2 HOAI aufgeführten Voraussetzungen erfüllen, darunter das Erfordernis der weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen. Die degressive Wirkung der Honorartafeln bei steigenden anrechenbaren Kosten hat zur Folge, dass insbesondere marktstarke Auftraggeber die Voraussetzungen der Kostenzusammenfassung eher extensiv auslegen, wohingegen Architekten und Ingenieure eine zurückhaltende Interpretation befürworten. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit den Meinungen auseinander und untersucht in einem ersten Teil, von welchem Verständnis der weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen ausgegangen werden muss. Der zweite Teil befasst sich mit den Anwendungsmöglichkeiten der gewonnenen Erkenntnisse auf die Objekt- und Fachplanungen.
von Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert, Würzburg (Stand: 15.03.2011)
Weit mehr als die Hälfte aller Baumaßnahmen betrifft heute bereits bestehende Bauwerke. „Bauen im Bestand“ ist dabei auch allenfalls ein stark vereinfachender Sammelbegriff für vielfältige Bauaufgaben, die sich auf eine mittelalterliche Burg ebenso wie auf historisierende Gründerzeitgebäude oder auf Schulen aus den 1970er Jahre und vieles mehr beziehen können. Sogenannte „Brandschutzsanierungen“ gehören ebenso dazu, wie - sperrig formuliert - „energetische Gebäudesanierungen“. In technischer Hinsicht aber auch bezüglich des Bauablaufs handelt es sich dabei vielfach um überaus komplexe Bauaufgaben.
von Dipl.-Ing. (FH) Werner Seifert, Würzburg (Stand: 08.03.2011)
Architekten werden allgemein mit Architektenleistungen i.S. der Anlage 11 HOAI beauftragt. Über die tangierten Leistungsbilder wird vertraglich regelmäßig keine detaillierte Vereinbarung getroffen. Vertragsgegenständlich beauftragt sind aber insbesondere Leistungen bei Gebäuden und bei raumbildenden Ausbauten.
Fraglich ist, welche Auswirkungen sich aus den Änderungen der seit dem 18.08.2009 geltenden Fassung der HOAI gegenüber den bisherigen Fassungen der HOAI (HOAI a.F.) für die Honorierung der Architektenleistungen im Hinblick auf Leistungen beim Gebäude und bei den raumbildenden Ausbauten ergeben.
von Rechtsanwalt Dr. Andreas Digel, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Stuttgart (Stand: 22.02.2011)
Die Aufstellung einer prüffähigen Schlussrechnung als Voraussetzung für die Fälligkeit des Honorars bereitet Architekten und Ingenieuren gerade bei komplexen Bauabläufen häufig erhebliche Schwierigkeiten, die sie ohne rechtliche oder honorarsachverständige Beratung kaum zu lösen vermögen. Die HOAI 2009 bietet Abhilfe.
von Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln (Stand: 22.02.2011)
Die HOAI 2009 ist am 18.08.2009 in Kraft getreten (einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt, § 56 HOAI). Gemäß § 55 HOAI gilt die Verordnung nicht für Leistungen, die vor ihrem Inkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Der zeitliche Geltungsbereich der HOAI 2009 ist also negativ, nämlich dadurch definiert, dass die Neufassung nicht gilt, wenn beim Abschluss der Vereinbarung der Leistung noch die HOAI 1996 gegolten hat. Es ist umstritten, was das im Einzelfall bedeutet. Die Problematiken werden im Folgenden erörtert.
von Rechtsanwalt Rainer Fahrenbruch, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Dresden (Stand: 29.10.2010)
Im August 2009 ist die DIN 276 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau erschienen. Sie gilt für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen. Bislang lag noch keine Norm für den gesamten Ingenieurbau vor. Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen umfassen insbesondere auch Tiefbaumaßnahmen. Die bisherigen Fassungen der DIN 276 galten nur für den Hochbau.
Die DIN 276 dient der Kostenplanung und der Ermittlung anrechenbarer Kosten. Dieser Beitrag betrachtet nur die Verwendung der DIN 276 - Teil 4 zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei der Abrechnung von Architekten- oder Ingenieurleistungen nach HOAI. Die Normgeschichte der DIN 276 und die Kostenplanung nach Teil 4, insbesondere dessen Anwendungsbereich und die Kostengliederung wurden bereits in einem früheren Beitrag betrachtet.
von Rechtsanwalt Heiko Randhahn, Berlin (Stand: 06.10.2010)
Sowohl nach der HOAI in der Fassung bis August 2009 als auch in der dann reformierten Fassung sind die anrechenbaren Kosten einer der Parameter, der die Höhe des Honorars für Architekten und Ingenieure bestimmt, soweit dieses nach der HOAI berechnet wird. Dies gilt für alle Maßnahmen, also auch Baumaßnahmen im Bestand, d.h. Umbauten und Modernisierungen. Bei solchen Baumaßnahmen entstehen aber regelmäßig nicht die gleichen Baukosten und damit auch anrechenbaren Kosten wie bei einem Neubau.
von Rechtsanwalt Dr. Michael Börgers, Berlin (Stand: 28.07.2010)
Zum 18.08.2009 ist die Neufassung der HOAI – im Folgenden: HOAI 2009 –, der der Bundesrat am 12.06.2009 zugestimmt hatte, in Kraft getreten. Neben einer grundlegend veränderten Struktur bringt die HOAI 2009 auch wesentliche inhaltliche Neuerungen. Besondere Beachtung hat dabei auch das sogenannte Baukostenvereinbarungsmodell“ gefunden. Auch aus Sicht des Verordnungsgebers selbst kommt dem Baukostenvereinbarungsmodell eine wesentliche Bedeutung zu.
Rechtsanwalt Frank Weber, Berlin / Dresden (Stand: 28.07.2010)
Ziel der Novellierung der HOAI war – neben der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie der EU – eine Honorarerhöhung, die zentral durch eine Erhöhung der Honorare um 10% geschaffen werden sollte. Gleichzeitig wurde durch die gewollte „Straffung“ der Regelungen die Gelegenheit genutzt, bisherige Honorartatbestände abzuschaffen bzw. diese neu zu regeln. Beispiele dafür sind die Abkopplung der Honorare von den tatsächlichen Baukosten bei den Grundleistungen der Leistungsphasen 5 – 9 (§ 6 HOAI n.F.), die Streichung von § 10 Abs. 3a HOAI a.F.
von Rechtsanwalt Rainer Fahrenbruch, Dresden (Stand: 05.05.2010)
Im August 2009 ist die DIN 276 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau erschienen. Sie gilt für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen.1 Bislang lag noch keine Norm für den gesamten Ingenieurbau vor. Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen umfassen insbesondere auch Tiefbaumaßnahmen. Die bisherigen Fassungen der DIN 276 galten nur für den Hochbau. Die DIN 276 dient der Kostenplanung und der Ermittlung anrechenbarer Kosten. Dieser Beitrag betrachtet nicht die Verwendung der DIN 276 - Teil 4 zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Das soll in einem gesonderten Beitrag geschehen.
von Rechtsanwalt Frank Siegburg, Köln (Stand: 20.04.2010)
In der Bau- und Immobilienwirtschaft konnte in den letzten Jahren ein stetiger Rückgang von Neubauimmobilien verzeichnet werden. Dem steht ein Anwachsen des Umbauvolumens gegenüber. In vielen Städten der Bundesrepublik ist also die so genannte Revitalisierung von Bestandsimmobilien im Vergleich zum Neubau in den Vordergrund gerückt. Daher wurde im Rahmen der HOAI-Novellierung sowohl in der Bauherrn- als auch der Architektenschaft die Neuregelungen zum Bauen im Bestand mit Spannung erwartet. ...
von Rechtsanwalt Dr. Helmut Miernik, Düsseldorf (Stand: 03.02.2010)
Wer als Jurist seine Grenzen erfahren möchte, musste bisher weder Marathon laufen, noch auf Berge kraxeln oder in die Tiefsee tauchen. Es genügte, sich eines Sachverhalts anzunehmen, der die beanspruchte Erhöhung des Honorars eines Architekten oder Fachplaners zum Gegenstand hatte. Die bisherige HOAI machte die Bearbeitung derartiger Fälle zum echten Abenteuer mit ungewissem Ausgang. Bei unklaren und juristisch kaum greifbaren Tatbestandsvoraussetzungen und wenig praktikablen Rechtsfolgen waren sog. "Planungsnachträge" wenig justiziabel. ...
von Prof. Dr. Gerd Motzke, VRiOLG München (Bausenat in Augsburg) a.D. (Stand: 01.02.2010)
Die HOAI 2009 ist seit 18.08.2009 in Kraft. Die ersten dem Ziel einer Übersicht verpflichteten Aufsätze sind verfasst und es wächst der Bedarf, sich Einzelfragen der Neufassung zuzuwenden. Wenn die Existenz der Neufassung angesichts des Umstandes, dass ihr Erscheinen leicht hätte scheitern können, auch Anlass zur Freude ist, dürfen die Augen nicht vor gewissen Schwächen, Ungereimtheiten und Auslegungsschwierigkeiten verschlossen werden. ...
von Rechtsanwalt Dr. Stefan Deckers, Köln (Stand: 26.06.2009)
Viel Zeit hatte das Bundeswirtschaftsministerium den Kammern und Verbänden nicht gegeben. Nachdem man selbst die Überarbeitung des ursprünglichen Entwurfes vom 08.02.2008 monatelang verzögert hatte, blieben den Vertretern der Ingenieure und Architekten knappe zwei Wochen zur Stellungnahme zum zweiten Referentenentwurf vom 18.03.2009, denn eine solche war bis zum 09.04.2009 erbeten worden. ...
Hinweis: Dieser Fachbeitrag befindet sich in der kostenpflichtigen Datenbank von werner-baurecht.de.
von Rechtsanwalt Dr. Klaus Neuenfeld, Weimar (Stand: 01.06.2009)
Noch in diesem Jahr wird die neue HOAI 2009 in Kraft treten und allein schon wegen ihres veränderten Aufbaues erhebliche Anstrengungen der Baubeteiligten erfordern, die nach dem Inkrafttreten geschlossenen Planerverträge angemessen und ohne die Erregung juristischen Ärgernisses auf den Weg zu bringen. Der ursprüngliche Entwurf hatte sich ja weitgehend der Kritik der Fachwelt ausgesetzt gesehen und viele dieser Kritikpunkte bleiben in der jetzigen Fassung, die wohl nicht mehr geändert werden wird. ...
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