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Montag, 21. 11. 2011 | Recht & Praxis
Im Rechtsstreit zwischen der Elbphilharmonie Hamburg Bau GmbH & Co. KG (Klägerin) und der Adamanta Grundstücks-Vermietungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Elbphilharmonie KG (Beklagte) haben sich die Parteien vor dem LG Hamburg auf eine Beendigung des Rechtsstreits geeinigt. Die Parteien haben sich allerdings das Recht vorbehalten, von ihrer Einigung bis zum 16.12. zurückzutreten. Für diesen Fall hat das Gericht einen Entscheidungstermin für den 20.01.2012 anberaumt. Foto: © kameraauge - Fotolia.com
Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die gerichtliche Feststellung erreichen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf eine Bauzeitverlängerung über Februar 2012 hinaus hat. Nachdem die zuständige Baukammer des Landgerichts Zweifel an der prozessualen Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrags geäußert hatte, sollte heute gesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt werden.
Im Verhandlungstermin bestand zwischen den Parteien Einigkeit, dass das Gesetz einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung grundsätzlich nicht vorsieht. Die Beklagte erklärte, der Vortrag der Klägerin, sie – die Beklagte – behaupte, einen solchen Anspruch zu haben, sei nicht richtig. Sie habe das auch in der Vergangenheit nicht getan. Allerdings werde sie sich nicht im Leistungsverzug befinden, wenn die Elbphilharmonie Ende Februar 2012 noch nicht fertiggestellt sei, da sie kein Verschulden an der eingetretenen Verzögerung treffe. Sie gehe davon aus, dass das Bauvorhaben im April 2014 fertiggestellt werden könne.
Vor dem Hintergrund der Erklärung der Beklagten sind die Parteien übereingekommen, ihre gerichtliche Auseinandersetzung zu beenden, allerdings unter Beibehaltung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte. Letzteres heißt, dass über die Verantwortlichkeit für die Verzögerung des Baufortschritts unverändert keine Einigkeit zwischen den Parteien besteht.
Sofern die Parteien von der heute getroffenen Einigung nicht bis zum 16. Dezember zurücktreten, ist der Rechtsstreit beendet. Nur im Falle eines Rücktritts vom Vergleich hätten beide Parteien noch Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme, bevor dann am 20.01.2012 eine gerichtliche Entscheidung erginge.
Quelle: OLG Hamburg (Pressemitteilung vom 21.11.2011)
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