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Donnerstag, 02. 02. 2012 | Recht & Praxis

BVerwG: Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig

BVerwG: Generelle Höchstaltersgrenze für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unzulässig (Foto/Quelle: mibreit - Fotolia.com)Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Industrie- und Handelskammer (IHK) in ihrer Satzung keine generelle Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen festsetzen darf.

Foto: © mibreit - Fotolia.com

 

 

 


Der heute 75 Jahre alte Kläger war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in ihrer Sachverständigenordnung (SVO) vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren zum öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Sachgebiete "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" sowie "EDV in der Hotellerie" bestellt worden. Diese Bestellung war nach der SVO einmal bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden. Der Antrag des Klägers auf weitere Verlängerung der Bestellung wurde von der Beklagten abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen und zunächst auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Nach Aufhebung dieser Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr dem Begehren des Klägers entsprochen.

Die generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach § 10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung. Das Lebensalter steht auch nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung; denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stellt keine besonderen Anforderungen, die - bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung - nur Jüngere erfüllen könnten. Schließlich wird die Altersgrenze auch nicht durch den in Art. 2 Abs. 5 der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

BVerwG, Urteil vom 01.02.2012 - BVerwG 8 C 24.11

Vorinstanzen:

VGH München, Urteil vom 22.01.2009 - 22 BV 08.1413
VG München, Urteil vom 11.03.2008 - M 16 K 07.2565

Quelle: BMVBS (Pressemitteilung Nr. 9/2012 vom 01.02.2012)

 

 

 

 

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